Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Leistungsbedingungen der JP3D TecVision GmbH & Co. KG
Nachstehende Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.
1. Allgemeines: Geltung der Geschäftsbedingungen, Abtretungsverbot, Schriftform, Rechtswahl, Gerichtsstand, Datenverarbeitung etc.
1.1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Verkaufs-, Liefer- und Leistungsbedingungen (im Folgenden „Geschäftsbedingungen“) gegenüber unseren Vertragspartnern (im Folgenden „Besteller“). Unter Leistungen werden insbesondere solche aus Werkvertrag und Geschäftsbesorgungsvertrag verstanden. Die Geschäftsbedingungen gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
1.2. Der Besteller kann Ansprüche gegen uns nicht abtreten.
1.3. Vereinbarungen, vertraglich vorausgesetzte Verwendungen, die Übernahme von Beschaffungsrisiken, Garantien oder sonstige Zusicherungen vor oder bei Vertragsabschluss sind nur wirksam, wenn sie schriftlich getroffen werden. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder E-Mail, sofern die Kopie der Erklärung übermittelt wird. Dasselbe gilt auch, soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Schriftform erforderlich ist oder als maßgebend angesehen wird. Nachträgliche, im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jeden Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist der schriftliche Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
1.4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Besteller uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärungen von Rücktritt oder Minderung) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.5. Weitere Vereinbarungen oder mündliche Zusagen, insbesondere über vertraglich vorausgesetzte Verwendungen, die Übernahme von Beschaffungsrisiken, Garantien oder sonstige Zusicherungen, sind von uns nicht abgegeben worden. Die für uns auftretenden Personen sind nicht befugt, mündliche Änderungen des vorformulierten Vertragstextes vorzunehmen, mündliche Zusatzabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
1.6. Für diese Geschäftsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere unter Ausschluss des Wiener UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 („CISG“). Die Vertrags- und Verhandlungssprache ist deutsch.
1.7. Erfüllungsort ist für die Verpflichtungen des Bestellers sowie für unsere Verpflichtungen der Sitz unseres Unternehmens.
1.8. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand unser Unternehmenssitz, falls der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dieser Gerichtsstand gilt auch, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
1.9. Wir verarbeiten und nutzen die personenbezogenen Daten des Bestellers nur zum Zwecke der Vertragsabwicklung, Kundenbetreuung, Markt- und Meinungsforschung sowie für eigene Werbeaktionen. Der Besteller willigt daher ein, dass seine Daten von uns EDV-mäßig für unsere betrieblichen Zwecke gespeichert, verarbeitet und genutzt werden. Er willigt ferner ein, dass diese Daten Dritten, die uns Kredit gewähren oder unsere Ansprüche gegen den Besteller versichern, im erforderlichen Umfang weitergegeben werden.
2. Angebot, Umfang der Lieferung bzw. Leistung, Unteraufträge, höhere Gewalt, Liefer-/Leistungszeit, Gefahrübergang, Abnahme:
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns. Beginnen wir, ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung oder Bestätigung eine Lieferung oder Leistung auszuführen, wird ein Vertragsverhältnis erst durch unsere vollständige Lieferung oder Leistung begründet. Der Besteller ist an sein Angebot (Bestellung) 4 Wochen vom Tage des Eingangs seiner Bestellung an gebunden.
2.2. Für den Umfang der Lieferung oder Leistung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, im Falle eines Angebots durch uns dieses, sofern dieses angenommen wird und keine Auftragsbestätigung vorliegt.
2.3. Unterlagen, wie z.B. Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Planungen und anderen Unterlagen (z.B. auch bei Ausschreibungen) behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Es gilt Ziffer 8.
2.4. Wir sind berechtigt, Unteraufträge zu erteilen.
2.5. Sofern und soweit hierdurch der Verwendungszweck oder die Gebrauchsfähigkeit nicht berührt werden, der Wert erhalten bleibt oder sich erhöht und die Änderungen dem Besteller zumutbar sind, haben wir das Recht, den Gegenstand unserer Lieferung oder Leistung gegenüber dem Muster, dem Angebot oder der Vertragsbeschreibung zu ändern, um unsere Lieferung oder Leistung im Sinne eines Produktions- oder technischen Fortschritts zu verbessern oder weil dies durch handelsübliche Abweichungen in Gewicht, Mengen, Maßen, Materialzusammensetzung, Materialaufbau, Struktur, Oberfläche und Farbe oder durch die Natur der verwendeten Materialien bedingt ist.
2.6. Teillieferungen/Teilleistungen sind in zumutbarem Umfang zulässig und selbständig abrechenbar, soweit die Interessen des Bestellers gewahrt sind, insbesondere der Liefer-/Leistungsumfang nicht abgeändert wird und dem Besteller unter Berücksichtigung der Art des Vertragsgegenstandes und seiner typischen Verwendung eine Lieferung/Leistung in Teilen und zeitlichen Abständen zugemutet werden kann.
2.7. Die Liefer- bzw. Leistungsfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, im Falle eines Angebots durch uns mit dem Zeitpunkt der Annahme desselben, jedoch nicht vor völliger Klärung aller Einzelheiten der Ausführung. Die Einhaltung der Liefer- bzw. Leistungsfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. Die vereinbarte Liefer- bzw. Leistungsfrist verlängert sich um den Zeitraum, um den der Besteller mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder aus einem anderen Vertrag aus den laufenden Geschäftsbeziehungen im Verzug ist. Unsere Rechte aus dem Verzug des Bestellers bleiben davon unberührt. Entsprechendes gilt beim Liefer- bzw. Leistungstermin. Die Frist gilt auch dann als eingehalten, wenn der Vertragsgegenstand spätestens am 15. Kalendertag nach dem Liefer- bzw. Leistungstermin abgesandt oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
2.8. Wir haften nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung oder für Lieferungs- bzw. Leistungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch den Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern durch solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung wesentlich erschwert werden oder unmöglich gemacht werden und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Sofern dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung/Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber uns vom Vertrag zurücktreten.
2.9. Bei Liefer- bzw. Leistungsverzug kann der Besteller nur nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm schriftlich bestimmten angemessenen Nachfrist von mindestens 14 Kalendertagen, sofern eine Fristsetzung nicht von Gesetzes wegen entbehrlich ist, vom Vertrag insoweit zurücktreten, als die Lieferung/Leistung bis dahin nicht als versandbereit gemeldet wurde. Entsprechendes gilt im Fall eines Teilverzuges oder einer Teilunmöglichkeit. Sofern wir uns mit der Einhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine in Verzug befinden, hat der Besteller Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,2 % des Rechnungswertes für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 2 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, wir haben den Verzug zumindest grob fahrlässig zu vertreten oder es handelt sich um Schäden aus der Verletzung von Leben, Gesundheit oder Körper, die wir zumindest fahrlässig zu vertreten haben.
2.10. Die Gefahr (Transport- und Vergütungsgefahr) geht mit Übergabe des Liefergegenstandes an den Besteller, Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen auf den Besteller über, gleichgültig, ob mit eigenen oder fremden Transportmitteln. Das gilt auch im Falle einer Franko-Lieferung. Verzögert sich die Versendung infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; wir sind jedoch verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt. Für den Fall, dass Incoterms 2010 vereinbart sind, gilt die Klausel „EXW – Ab Werk“ als vereinbart.
2.11. Wird der Vertragsgegenstand nicht zu dem vereinbarten Termin vom Besteller abgeholt, wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verschoben, wird die Aufstellung und Montage auf Wunsch des Bestellers verschoben oder holt der Besteller die Ware oder den Leistungsgegenstand nach Mitteilung der Bereitstellung einschließlich einer Mahnung nicht ab, so werden dem Besteller, beginnend mit dem Ablauf des vereinbarten Termins, der Anzeige der Versandbereitschaft oder dem Erhalt der Mahnung, die durch die Lagerung und Finanzierung entstandenen Kosten, mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungswertes der betroffenen Lieferungen und Leistungen für jeden angefangenen Monat der verzögerten Abnahme, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet, sofern der Besteller nicht niedrigere Kosten nachweist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Auf Wunsch versichern wir den Gegenstand im Namen und auf Rechnung des Bestellers. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über die den Vertragsgegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist mit einem anderen Vertragsgegenstand zu beliefern. Bei Vereinbarung von Zusatz- oder Nachtragsaufträgen, die zu einer Liefer-/Leistungsverzögerung des Vertragsgegenstandes führen, gelten die vorgenannten Bestimmungen entsprechend.
2.12. Für den Fall, dass wir aufgrund Annahmeverzuges oder Zahlungsverzuges oder aus sonstigen, vom Besteller zu vertretenden Gründen von dem Vertrag zurücktreten, sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte nach unserer Wahl berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In diesem Fall sind wir berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schadensersatz geltend zu machen, 15 % des Nettowertes der Lieferung/Leistung als pauschalen Schadensersatz geltend zu machen. Der Besteller kann nachweisen, dass uns ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder dass er wesentlich niedriger ist als vorstehende Pauschale.
2.13. Gelieferte Gegenstände sind vom Besteller unbeschadet seiner Rechte aus Ziffer 5 entgegenzunehmen, auch wenn sie nur unerheblich von der vereinbarten Beschaffenheit abweichen oder nur unerheblich in der Brauchbarkeit eingeschränkt sind.
2.14. Soweit wir Waren oder Leistungen beziehen, die wir für die Erfüllung unserer Vertragspflichten gegenüber unserem Kunden einsetzen, führen wir Eingangsuntersuchungen oder sonstige Kontrollen nur im eigenen Interesse und nach unseren eigenen Bedürfnissen durch.
2.15. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt der Vertragsgegenstand als abgenommen, wenn – die Lieferung/Leistung abgeschlossen ist und sofern wir auch die Aufstellung und Montage schulden, die Aufstellung und Montage abgeschlossen ist, – wir dies dem Besteller unter Hinweis auf diese Abnahmefiktion mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert haben, – seit der Lieferung/Leistung einschließlich einer etwaig geschuldeten Aufstellung und Montage zwei Wochen vergangen sind oder der Besteller mit der Nutzung der Lieferung/Leistung begonnen hat (z.B. den gelieferten Gegenstand im Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit der Lieferung/Leistung einschließlich einer etwaigen geschuldeten Aufstellung und Montage eine Woche vergangen ist und – der Besteller die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines uns angezeigten Mangels, der die Nutzung der Lieferung/Leistung unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
3. Preise und Zahlungsbedingungen:
3.1. Die Preise sind Euro-Preise und gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk/Lager ausschließlich Verladung, Verpackung und Versicherung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Auf Wunsch versichern wir den Transport der Ware auf Namen und Rechnung des Bestellers.
3.2. Erhöht sich im Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Liefertag/Leistungstag einer oder mehrere folgende Faktoren, wie Energiekosten und/oder Lohn- und Lohnnebenkosten und/oder Kosten für Roh- bzw. Vormaterial und/oder Hilfs- und Betriebsstoffe und/oder Kosten für den Bezug des Liefergegenstandes, wenn er von Unter- oder Vorlieferanten bezogen wird, sind wir berechtigt, die Preise um den Betrag anzupassen, um den sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Liefergegenstandes erhöht haben. Mindernd werden jedoch solche in Satz 1 genannten Kosten im Rahmen der Anpassung berücksichtigt, die sich in dem in Satz 1 genannten Zeitraum vermindert haben. Im Fall einer Preiserhöhung werden wir die Kostensteigerungen und –minderungen der Art und der Höhe nach auf Verlangen des Bestellers darlegen. Für den Fall, dass die Preissteigerung 10 % des ursprünglich vereinbarten Preises übersteigt, steht dem Besteller ein Rücktrittsrecht zu.
3.3. Evtl. vereinbarte Rabatte oder sonstige Nachlässe gelten nur bei ordnungsgemäßer Erfüllung sämtlicher bei Vertragsschluss schwebender oder teilweise nicht erfüllter Verträge zwischen dem Besteller und uns. Skonti werden nicht gewährt.
3.4. Die Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt nur bei Vereinbarung und stets zahlungshalber. Spesen gehen stets zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.
3.5. Unsere Vertreter und sonstigen Mitarbeiter sind ohne schriftliche Inkassovollmacht nicht zur Annahme von Zahlungen oder sonstigen Verfügungen befugt.
3.6. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers ist vorbehaltlich berechtigter Mängelrügen gemäß Ziffer 3.7 nicht zulässig, es sei denn, dass die Gegenansprüche unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind.
3.7. Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 10 Tagen seit Lieferung und Zugang der Rechnung zu zahlen, vorbehaltlich berechtigter Mängelrügen. Bei berechtigten Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Mängeln stehen. Erfolgt eine Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
3.8. Im Verzugsfalle sind wir berechtigt, die gesetzlichen Zinsen und die Verzugsschadenspauschale zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens im Falle des Verzugs bleibt vorbehalten. Im Verzugsfalle werden unsere sämtlichen weiteren Forderungen aus anderen Lieferungen oder Leistungen gegenüber dem Besteller sofort fällig, trotz etwaiger Fälligkeits- oder Stundungsabreden.
3.9. Für den Fall, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird und diese Gefährdung für uns erst nach Vertragsschluss erkennbar wird, sind wir unabhängig von der im Vertrag festgelegten Zahlungsweise berechtigt, die Zahlung des Kaufpreises vor Lieferung der Ware zu verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht nach oder leistet er keine Sicherheit durch Dritte, sind wir nach Ablauf von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag unter Vorbehalt von Schadensersatzansprüchen zurückzutreten.
4. Eigentumsvorbehalt
4.1. Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent sowie etwaiger Refinanzierungs- oder Umkehrwechsel) vor, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese Ware auf eigene Kosten angemessen gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Besteller diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Eine Beschädigung oder Vernichtung der Ware hat der Besteller unverzüglich anzuzeigen.
4.2. Die Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 4.1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand und der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Der Besteller verwahrt das (Mit-)Eigentum unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 4.1.
4.3. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu geschäftsüblichen Konditionen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Ziffern 4.4 bis 4.6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
4.4. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt in vollem Umfang an uns ab. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung unserer Forderungen, wie die Vorbehaltsware gem. Ziffer 4.1. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der anderen verwendeten Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Ziffer 4.2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werkvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werkvertrag im gleichen Umfang im Voraus an uns abgetreten. Wir nehmen die vorgenannten Abtretungen an.
4.5. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Fall unseres Widerrufs. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn uns Umstände bekannt werden, denen sich eine wesentliche, unseren Zahlungsanspruch gefährdende Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers ergibt, insbesondere bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Schecks oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben.
4.6. Enthalten die Vertragsbestimmungen des Drittschuldners mit dem Besteller eine wirksame Beschränkung der Abtretungsbefugnis oder macht der Dritte die Abtretung von seiner Zustimmung abhängig, so ist uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für diesen Fall werden wir nach Maßgabe der vorstehenden Ziffer 4.5 hiermit unwiderruflich ermächtigt, die uns zustehende Forderung im Namen und für Rechnung des Bestellers einzuziehen. Der Besteller erteilt zugleich hiermit dem Drittschuldner unwiderruflich Zahlungsanweisung zu unseren Gunsten. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung durch Dritte hat uns der Besteller unverzüglich zu unterrichten. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht durch Dritte ersetzt werden.
4.7. Übersteigt nachhaltig der realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers oder eines durch unsere Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
4.8. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, können wir unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften von dem Vertrag zurücktreten – unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche. In diesem Fall ist der Besteller zur Herausgabe sowie zur Abtretung von Herausgabeansprüchen verpflichtet. Zum Zwecke der Rücknahme der Vorbehaltsware sind wir berechtigt, den Betrieb des Bestellers zu betreten. Gleiches gilt, wenn andere Umstände eintreten, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers schließen lassen und unseren Zahlungsanspruch ernsthaft gefährden.
5. Sach- und Rechtsmängel
5.1. Unterlagen bzw. Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand, zum Verwendungszweck (z.B. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, Gebrauchswerte und sonstige Leistungsdaten), egal ob diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden oder nicht, stellen lediglich Beschreibungen bzw. Kennzeichnungen und keine Garantien, zugesicherten Eigenschaften, vertraglich vorausgesetzten Verwendungen o.ä. dar und sind als annähernd zu betrachten. Branchenübliche Abweichungen bleiben vorbehalten, soweit dies dem Besteller zumutbar ist, also insbesondere wenn dadurch der Wert der Ware erhalten oder verbessert wird. Unsere Fahrer oder Fremdfahrer sind zur Entgegennahme von Mängelrügen nicht befugt. Mängelrügen sind in jedem Fall nach Be- oder Verarbeitung ausgeschlossen, soweit der Mangel bei der Prüfung im Zustand der Anlieferung feststellbar war.
5.2. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach deren Eingang, solange sie sich im Zustand der Anlieferung befindet, oder bei Abholung eingehend zu prüfen und etwaige Mängelrügen unverzüglich, spätestens eine Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitzuteilen. Bei Nichteinhaltung der Mitteilungsfrist ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Mängelansprüchen ausgeschlossen und die Lieferung bzw. Leistung gelten als genehmigt. Zeigt sich später ein solcher Mangel (verborgener Mangel), so ist der Besteller verpflichtet, unverzüglich nach Entdeckung des verborgenen Mangels diesen uns mitzuteilen; anderenfalls gilt vorstehender Satz 2 entsprechend. Für die Rechtzeitigkeit der Mitteilung genügt die rechtzeitige Absendung durch den Besteller. Die mangelhaften Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch uns bereitzuhalten. Mehr- und Mindergewichte/-lieferungen in handelsüblichen Grenzen berechtigen nicht zu Beanstandungen und Preiskürzungen.
5.3. Sachmängelrechte verjähren in 12 Monaten, spätestens jedoch nach 2.500 Betriebsstunden (wenn die Betriebsstunden feststellbar sind), sofern es sich um neu hergestellte Sachen oder Werkleistungen handelt. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt. Bei Lieferung gebrauchter Waren sind – vorbehaltlich gesetzlicher Vorschriften und anderweitiger Vereinbarungen – jegliche Sachmängelrechte ausgeschlossen. Die verkürzte Verjährung und der Ausschluss der Haftung gelten nicht in Fällen der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei einer einschlägigen Garantie über die Beschaffenheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Die gesetzlichen Regelungen über Beginn, Ablauf, Hemmung und Neubeginn der Verjährungsfristen bleiben unberührt, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Während der Nacherfüllung ist der Ablauf der Gewährleistungsfrist gehemmt. Darüber hinaus bewirkt die Durchführung von Gewährleistungsarbeiten keine Verlängerung der Gewährleistung, sofern keine besonderen Umstände hinzutreten, die die Verjährung neu beginnen lassen. Auch ein vorsorglicher Austausch von Geräteteilen erfolgt regelmäßig nur zur Beseitigung von gerügten Mängeln und ohne Anerkenntnis des Gewährleistungsanspruchs in anderer Weise im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
5.4. Bei Sachmängeln ist uns zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren, indem wir nach unserer Wahl – vorbehaltlich § 478 BGB – entweder den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Im letzten Fall ist der Besteller verpflichtet, die mangelhafte Sache auf unser Verlangen hin nach den gesetzlichen Vorschriften zurück zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder verweigern wir endgültig und ernsthaft die Nacherfüllung oder können wir gem. § 439 Abs. 3 BGB die Nacherfüllung verweigern oder ist dem Besteller die Nacherfüllung unzumutbar oder liegt ein Fall des § 323 Abs. 2 BGB vor, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Ziffer 6 – vom Vertrag zurücktreten oder die Gegenleistung mindern. Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung oder der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, worüber wir sofort zu verständigen sind, bzw. für den Fall, dass wir mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
5.5. Mängelrechte bestehen vorbehaltlich § 478 BGB nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung bzw. Lagerung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Arbeiten oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelrechte. Von uns ausgestellte EG-Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen oder sonstige in diesem Zusammenhang abgegebenen Erklärungen und übergebene Unterlagen verlieren ihre Gültigkeit, wenn von uns nicht genehmigte Veränderungen an dem Produkt vorgenommen wurden und/oder Sicherheitseinrichtungen verändert oder unwirksam gemacht wurden.
5.6. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns gem. § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen uns gem. § 478 Abs. 2 BGB gilt nachstehende Ziffer 5.7 entsprechend.
5.7. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
5.8. Kosten für den Ausbau mangelhafter Lieferungen und den Einbau von Ersatzlieferungen werden von uns nicht übernommen, es sei denn, sie stellen Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns gemäß § 478 BGB dar, wir haften nach Ziffer 6 oder wir waren ursprünglich zum Einbau verpflichtet.
5.9. Beanstandungen von Teillieferungen berechtigen nicht zur Ablehnung der Restlieferungen, es sei denn, dass der Besteller für die letzteren wegen der Mängel der Teillieferungen kein Interesse hat.
5.10. Wir übernehmen keine Haftung für Mängelansprüche, dass der Liefergegenstand außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland Vorschriften entspricht, die über die deutschen Vorschriften hinausgehen.
5.11. Bei Vorliegen von Rechtsmängeln gelten die Bestimmungen in Ziffern 5.1 bis 5.10 entsprechend.
6. Ansprüche des Bestellers bei Verzögerung der Lieferung, Unmöglichkeit und sonstigen Pflichtverletzungen sowie Haftungsbeschränkung
6.1. Jegliche Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung, wegen Unmöglichkeit der Lieferung oder aufgrund sonstiger Rechtsgründe, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind, soweit sich nicht aus den Ziffern 6.2 bis 6.8 etwas anderes ergibt, ausgeschlossen. Dies gilt auch für Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers.
6.2. Vorstehender Haftungsausschluss gilt nicht a) in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, b) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreters oder eines unserer Erfüllungsgehilfen beruht, c) für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, d) nach sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften oder e) wegen der von uns zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren, unmittelbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf; hierunter fallen insbesondere die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung/Leistung und Installation, die Freiheit von Mängeln, die die Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit des Vertragsgegenstandes mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Besteller die vertragsgemäße Verwendung der Lieferung/Leistung ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal und Kunden des Bestellers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken. Vertragstypischer, vorhersehbarer, unmittelbarer Schaden ist der Schaden, den wir bei Vertragsabschluss als mögliche unmittelbare Folge der verwirklichten Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder unter Berücksichtigung der Umstände, die wir kannten oder kennen mussten, hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Lieferung/Leistung sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Lieferung/Leistung typischerweise zu erwarten sind. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sachschaden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von € 5 Mio. je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtversicherung bzw. Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt. Eine Änderung der gesetzlichen Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
6.3. Vorstehender Haftungsausschluss und vorstehende Haftungsbeschränkung gelten im gleichen Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlicher Vertreter, Angestellten und sonstiger Erfüllungsgehilfen.
6.4. Soweit dem Besteller Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche infolge von Mängeln nach den obigen Ziffern 6.1 bis 6.3 zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfristen gem. vorstehender Ziffer 5.3. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
6.5. Vorstehende Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gelten nicht, soweit eine strengere Haftung vertraglich bestimmt ist oder eine strengere Haftung aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, entnommen werden kann.
6.6. Schadensersatz statt der Leistung kann der Besteller dann nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unsererseits unerheblich ist.
6.7. Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung, sofern nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt.
6.8. Unbeschadet vorstehender Beschränkungen bleibt ein etwaiges gesetzlich bestehendes Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag hiervon unberührt. Bei Pflichtverletzungen, die nicht in einem Mangel der Ware bestehen, ist jedoch erforderlich, dass wir diese Pflichtverletzung zu vertreten haben
7. Aufstellung und Montage
7.1. Der Besteller hat rechtzeitig auf seine Kosten dafür Sorge zu tragen, dass am Aufstellungs- bzw. Montageort alle bauseitigen Vorarbeiten rechtzeitig fachgerecht durchgeführt sind, dass Betriebskraft, Wasser und Heizung einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle funktionsfähig vorhanden sind, dass ausreichender und angemessener Raum für die Aufbewahrung der Maschinenteile etc. zur Verfügung stehen und dass Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für uns branchenunüblich sind, zur Verfügung stehen.
7.2. Der Besteller hat uns rechtzeitig vor Beginn der Montagearbeiten die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen und ähnliche Anlagen, sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
7.3. Verzögert sich die Aufstellung und Montage einschließlich der Inbetriebnahme durch Umstände, die vom Besteller zu vertreten sind, hat er neben den in Ziffer 2.11. getroffenen Regelungen zusätzlich im angemessenen Umfang die Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen des Montagepersonals zu tragen, unbeschadet weiterer Ansprüche. Für den Fall, dass in der getroffenen Vereinbarung keine Regelungen über die Berechnung für Aufstellung und Montage getroffen werden, gilt Folgendes: Der Besteller vergütet uns die bei Auftragserteilung üblichen Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung. Vorbereitungs-, Reise- und Laufzeiten sowie Rückmeldungen werden nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie die Auslösungen für die Arbeitszeit, sowie für Ruhe- und Feiertage.
8. Know-how, gewerbliche Schutzrechte und Geheimhaltung
8.1. Modelle, Matrizen, Schablonen, Muster, Werkzeuge, Zeichnungen, Marken, sonstige Färbemittel und Kostenvoranschläge, ebenso vertrauliche Angaben (im Folgenden „Know-how“), die dem Besteller von uns zur Verfügung gestellt wurden oder von uns voll oder anteilig bezahlt wurden, dürfen nur mit der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung von uns Dritten zugänglich gemacht werden. Auch darf das Know-how vom Besteller nicht für die Eigenfertigung von Produkten oder Erbringung von eigenen Lieferungen/Leistungen ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung verwendet werden.
8.2. Wir bleiben Inhaber der gewerblichen Schutzrechte, insbesondere bezüglich Patenten, Marken, Konstruktionen, Leistungen, Fertigungsverfahren einschließlich aller technischer Unterlagen und Informationen sowie der sämtlichen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, sowie des in Ziffer 8.1 genannten Know-hows, die im Zusammenhang mit der Verhandlung und/oder Abwicklung des jeweiligen Vertrages zur Verfügung gestellt wurden.
8.3. Der Besteller ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Pläne, Zeichnungen, Berechtigungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstige Unterlagen und Informationen (im Folgenden „Informationen“) strikt geheimzuhalten, es sei denn, dass sie allgemein bekannt sind oder werden. Wir behalten uns hieran alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Dritten dürfen diese Informationen nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung von uns offengelegt werden. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung des jeweiligen Liefervertrages für einen Zeitraum von fünf Jahren seit Beendigung des jeweiligen Vertrages.
8.4. Der Besteller trägt die alleinige Verantwortung dafür, dass durch die Ausführung seines Auftrages gegenüber Dritten Rechte Dritter, Patente, Gebrauchsmuster, Warenzeichen, Ausstattungen und sonstige Urheberrechte nicht verletzt werden.
8.5. Know-how und Informationen, die der Besteller von uns erhalten hat, hat er auf seine Kosten nach Abwicklung der Verträge oder beim Nichtzustandekommen eines Vertrages an uns zurückzugeben und, sofern dies nicht möglich ist, zu löschen bzw. zu zerstören.
9. Software und Lizenz
9.1 Soweit die Lieferung und Lizensierung der von un erstellten Software zum Vertragsgegenstand gehört, beinhaltet die Lieferung der Software das Maschinenprogramm und das Benutzerhandbuch.
9.2 Der Besteller ist verpflichtet, alle technischen und räumlich notwendigen Gegebenheiten für die Installation vorab zu schaffen und uns Zugang zu den jeweiligen Räumlichkeiten zu verschaffen.
9.3 Unsere Software ist geschützt. Wir als Lizenzgeber räumen dem Besteller als Lizenznehmer ein nicht exklusives, zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht an der überlassen Software ein. Dieses Nutzungsrecht ist auf die jeweilig erworbene Version der Software beschränkt, d. h. neue Versionen müssen neu lizenziert werden. Das Nutzungsrecht ist zudem auf die Anzahl der in der jeweiligen Bestellung angegebenen Lizenzen und auf die dort angegebenen Standorte bzw. Netzwerke beschränkt. Die Nutzung beschränkt sich auf betriebsinterne Zwecke unseres Vertragspartners.
9.4 Weitere Nutzungs- und Verwertungsrechte werden dem Vertragspartner als Lizenznehmer nicht eingeräumt. Die Weitergabe der Lizenz an Dritte ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung ausgeschlossen.
9.5 Soweit kein Vertrag über Softwarepflege abgeschlossen worden ist, erfolgen Updates lediglich zum Zwecke der Mängelbeseitigung für den Zeitraum der Mängelhaftung (siehe Ziffer 5) in unregelmäßigen Abständen.
Einkaufsbedingungen der JP3D TecVision GmbH & Co. KG Nachstehende Einkaufsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.
1. Allgemeines: Geltung der Einkaufsbedingungen, Abtretungsverbot, Rechtswahl, Gerichtsstand
1.1. Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von unserem Vertragspartner (im Folgenden „Lieferant“) an uns. Soweit in diesen Einkaufsbedingungen lediglich von Lieferanten die Rede ist, sind auch diejenigen Vertragspartner mit einbezogen, die uns gegenüber Leistungen z. B. aus Werkvertrag oder Geschäftsbesorgungsvertrag erbringen.
1.2. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich, soweit im Vertrag nichts Abweichendes vereinbart wird; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten dessen Lieferung vorbehaltlos annehmen.
1.3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen des Lieferanten an uns bis zur Geltung unserer neuen Einkaufsbedingungen.
1.4. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zum Zweck der Ausführung dieses Vertrages einschließlich sämtlicher Änderungen getroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich niederzulegen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder eMail, sofern die Kopie der Erklärung übermittelt wird. Vorstehendes gilt auch, soweit in diesen Einkaufsbedingungen eine Schriftform erfordert oder als maßgebend angesehen wird.
1.5. Der Lieferant kann Ansprüche gegen uns nicht abtreten.
1.6. Für diese Einkaufsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere unter Ausschluss des Wiener UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 („CISG“). Die Vertrags- und Verhandlungssprache ist deutsch.
1.7. Erfüllungsort ist für die Verpflichtungen des Bestellers sowie für unsere Verpflichtungen der Sitz unseres Unternehmens, sofern nichts anderes vereinbart ist.
1.8. Ist der Lieferant Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher, auch internationaler, Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Straubing. Dieser Gerichtsstand gilt auch, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung zu erheben.
2. Verträge über Lieferungen und Leistungen, Schriftform, Schriftwechsel, Lieferpapiere, Rechnungen
2.1. Soweit unsere Angebote (regelmäßig durch uns als „Bestellung“ bezeichnet) nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthalten, halten wir uns hieran 5 Arbeitstage ab dem Datum des Angebots gebunden. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung bei uns. Eine verspätete Annahme gilt als ein neues Angebot des Lieferanten und bedarf der Annahme durch uns.
2.2. Vor oder bei Vertragsabschluss getroffene Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich getroffen werden. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
2.3. Wir können im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen beim Lieferanten, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefer- bzw. Leistungstermin, angemessen zu berücksichtigen.
2.4. Lieferungen und Leistungen müssen Packzettel, Frachtbrief, Versandschein und alle sonstigen von uns geforderten Begleitpapiere enthalten.
2.5. Bei jedem Schriftwechsel sowie auf allen Versandanzeigen, Versandpapieren, Lieferscheinen, Packzetteln und Rechnungen sind die genauen Zeichen und Nummern der Bestellung sowie die Positionsnummer jedes einzelnen Postens anzugeben.
2.6. Solange einzelne Unterlagen bzw. die Angaben gemäß obiger Ziffern 2.4. und 2.5. fehlen und sich dadurch im Rahmen unseres normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch uns verzögert, verlängern sich die Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung (siehe Ziffer 5.3.).
2.7. Die Liefergegenstände müssen ordnungsgemäß unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gepackt, verpackt und unter Beachtung der handelsüblichen Sorgfalt für Transport und Lagerung vorbereitet werden.
2.8. Angebote und Kostenvoranschläge des Lieferanten sind unentgeltlich und begründen für uns keine Verpflichtungen.
3. Liefertermine und –fristen, Lieferverzug
3.1. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns bzw. bei der angegebenen Empfangsstelle. Die bestellten Waren und Muster müssen an den vorgeschriebenen Liefertagen bei den angegebenen Empfangsstellen eingegangen sein (und zwar – soweit es sich nicht um gesetzliche Feiertage handelt – Montag bis Donnerstag von 07:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 12:30 Uhr bis 16:30 Uhr und Freitag von 07:00 Uhr bis 12:15 Uhr). Falls der Lieferant nach Auftragsbestätigung feststellt, dass er die vereinbarten Liefertermine nicht einhalten kann, hat er sich unverzüglich mit uns in Verbindung zu setzen, unbeschadet unserer Rechte aus einem etwaigen Lieferverzug. Der Lieferant verpflichtet sich, auf eigene Kosten alle erforderlichen Gegenmaßnahmen zur Verhinderung eines Verzugs sowie zur Verminderung eventueller Verzugsfolgen zu treffen.
3.2. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse berechtigen uns – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie nicht von unerheblicher Dauer sind oder eine erhebliche Verringerung unseres Bedarfs zur Folge haben. Der Lieferant ist verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und seine Verpflichtungen den geänderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Sämtliche Rechte im Falle des Lieferverzugs bleiben vorbehalten.
3.3. Im Falle des Lieferverzugs sind wir berechtigt, pro vollendeter Woche Verzug eine Entschädigung in Höhe von 0,5 % des Netto-Auftragswerts, maximal jedoch nicht mehr als 5 % zu verlangen; die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Wir sind berechtigt, den Vorbehalt der Entschädigung spätestens bei Zahlung der Rechnung zu erklären, welche zeitlich der verspäteten Lieferung nachfolgt.
3.4. Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung oder Leistung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung unsererseits bedarf.
3.5. Im Falle des Liefer- bzw. Leistungsverzuges stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, einschließlich des Rücktrittsrechts und des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist.
4. Lieferung und Leistung, Gefahrübergang und Eigentumsübergang
4.1. Die Lieferung bzw. Leistung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort zu erfolgen. Dabei können wir die Beförderungsart bestimmen. Für den Fall, dass die Incoterms 2010 gelten, gilt die Klausel „DAP – Geliefert benannter Ort“ als vereinbart, für den Fall, dass im Rahmen der Lieferung Zoll geschuldet wird, die Klausel „DDP – Geliefert verzollt“ als vereinbart.
4.2. Wir sind berechtigt, die Annahme von Teillieferungen/Teilleistungen abzulehnen, es sei denn, wir haben diesen zugestimmt oder sie sind uns zumutbar.
4.3. Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage und bei Leistungen geht die Gefahr mit der Abnahme, bei Lieferungen ohne Aufstellung und Montage mit dem Eingang bei der von uns angegebenen Empfangsstelle über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei der Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns in Annahmeverzug befinden. Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistungen aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z. B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften den Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.
4.4. Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Liefergegenstände beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte (z. B. die sogenannte Herstellerklausel bzw. die sicherungsweise Abtretung von Ansprüchen gegenüber unseren Kunden bei Weiterveräußerung des Liefergegenstandes), weitergeleitete Eigentumsvorbehalte sowie auch Saldo- bzw. Kontokorrentvorbehalte unzulässig.
4.5. Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche.
4.6. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind – vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises – die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
4.7. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, haben wir neben dem Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemäße Verwendung des Produkts erforderlichen Umfang. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.
4.8. Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z. B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, es sei denn, es handelt sich um eine Einzelanfertigung.
4.9. Abweichungen von unseren Bestellungen sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1. Die Preise verstehen sich „frei Haus verzollt“ zu den angegebenen Empfangsstellen; sofern die Geltung von Incoterms 2010 vereinbart ist, gilt die Klausel „DAP – Geliefert benannter Ort“, für den Fall, dass eine Verzollung geschuldet wird, gilt die Klausel „DDP – Geliefert verzollt“ als vereinbart. Soweit nichts anderes vereinbart, gehen die Versand- und Verpackungskosten, die Entsorgungskosten der Verpackung sowie die Kosten der Transportversicherung zu Lasten des Lieferanten. Verpackungskosten werden nur dann gesondert vergütet, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Sie sind uns bei frachtfreier Rücksendung der Verpackung mit mindestens zwei Drittel des berechneten Wertes gutzuschreiben. Bei vereinbarter Preisstellung ab Werk oder Verkaufslager des Lieferanten ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, soweit wir keine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben haben. Mehrkosten wegen einer nicht eingehaltenen Versandvorschrift gehen zu Lasten des Lieferanten. Mehrkosten für eine zur Einhaltung eines Liefertermins etwa notwendige beschleunigte Beförderung sind vom Lieferanten zu tragen. Die Berechnung von Pfandgeldern für die Verpackung erkennen wir nicht an. Bei Bahnsendungen gebrauchtes Ladegerät ist zwecks frachtfreier Hin- und Rücksendung besonders im Frachtbrief zu deklarieren. Alle durch unsachgemäße Verpackung entstandenen Schäden gehen zu Lasten des Lieferanten.
5.2. Rechnungen sind – unter Beachtung der Ziffer 2.5. – nach Lieferung in einfacher Ausfertigung gesondert hereinzugeben.
5.3. Zahlungen werden vorbehaltlich länger vereinbarter Zahlungsziele 30 Tage netto ab vollständiger Lieferung und Leistung einschließlich einer gegebenenfalls vereinbarten Abnahme und Eingang einer den steuerlichen Vorschriften entsprechenden Rechnung fällig. Zahlen wir innerhalb von 14 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung bzw. Abnahme (sofern erforderlich) und nach Eingang einer den steuerlichen Vorschriften entsprechenden Rechnung, sind wir zum Skontoabzug in Höhe von 3 % berechtigt.
5.4. Alle unsere Zahlungen erfolgen unter Vorbehalt unserer Rechte wegen etwaiger Mängel. Sie bedeuten keine Anerkennung der Erfüllung oder Verzicht auf Gewährleistungs- bzw. Schadenersatz. Gleiches gilt für die Empfangsquittung unserer Warenannahme.
5.5. Bei mangelhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung der Rechnung anteilig bis zum 3-fachen Werte des für die Mängelbeseitigung voraussichtlich erforderlichen Betrages bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Lieferung zurückzuhalten. Wenn und soweit Zahlungen für fehlerhafte Lieferungen bereits geleistet worden sind, sind wir berechtigt, bis zur Höhe dieser geleisteten Zahlung andere fällige Zahlungen zurückzuhalten.
5.6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns im Übrigen unbeschadet der Ziffer 5.5. im gesetzlichen Umfang zu.
5.7. Gegen Forderungen von uns darf der Lieferant nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen oder Zurückbehaltungsrechte ausüben.
5.8. Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Der Anspruch des Lieferanten auf Zahlung von Verzugszinsen bleibt hiervon unberührt. Für den Eintritt unseres Verzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Lieferanten erforderlich. Bei Zahlungsverzug schulden wir Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB jährlich.
6. Qualität, Qualitätssicherung und Prüfung durch uns
6.1. Der Lieferant sichert zu, dass seine Lieferungen den gesetzlichen Bestimmungen, den anerkannten Regeln der Technik und den Sicherheitsvorschriften entsprechen und die vereinbarten technischen Daten eingehalten sind. Er sichert ferner zu, dass die Ware den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie dem Gesetz über technische Arbeitsmittel entspricht. Im Übrigen sichert der Lieferant zu, insbesondere die EN-Normen, DIN-Normen- VDE-Bestimmungen und sonstigen anerkannten technischen Vorschriften einzuhalten. Der Lieferant leistet tadellose Arbeit, gediegene und sachgemäße Ausführung nach Vereinbarung sowie Verwendung guter und einwandfreier Rohstoffe volle Gewähr sowie Vorhandensein zugesicherter Eigenschaften. Sofern als Erfüllungsort gesondert ein Ort vereinbart wird, der nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt, hat der Lieferant zusätzlich die Vorschriften des jeweiligen ausländischen Staates zu beachten, in denen der Erfüllungsort liegt.
6.2. Der Lieferant ist verpflichtet, die Lieferungen und Leistungen unter Berücksichtigung des neuesten Stands der Technik zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs (also zum Zeitpunkt der Übergabe bzw. bei Abnahme) zu erbringen. Etwa beabsichtigte technische oder unsere Produktion beeinflussende Änderungen sind uns vorab zur Genehmigung vorzulegen.
6.3. Der Lieferant wird eine wirksame Qualitätssicherung durchführen, aufrechterhalten und uns nach Aufforderung nachweisen. Der Lieferant wird ein Qualitätsmanagement-System gemäß DIN ISO 9000 ff. oder gleichwertiger Art anwenden. Wir sind berechtigt, selbst oder durch von uns beauftragte Dritte dieses Qualitätssicherungssystem zu überprüfen.
6.4. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Freigabe durch uns.
6.5. Wir haben das Recht, die Auftragsausführung durch den Lieferanten zu überprüfen. Wir sind berechtigt, zu diesem Zweck während der üblichen Betriebszeit nach vorheriger, rechtzeitiger Anmeldung das Werk des Lieferanten zu betreten. Der Lieferant und wir tragen jeweils die ihnen durch die Prüfung entstehenden Aufwendungen selbst.
6.6. Prüfungen sowie die Vorlage von Nachweisen berühren nicht die vertraglichen oder gesetzlichen Abnahme- und Mängelrechte von uns.
7. Mängelansprüche, Ansprüche auf Schadens- und Aufwendungsersatz
7.1. Ist der Lieferant Kaufmann, gelten für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflichten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z. B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferungen). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Für den Fall, dass die Ware unmittelbar vom Lieferanten an eine Baustelle angeliefert wird, haben wir im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zu beachten, dass vorrangig die Interessen unseres Auftraggebers und der Bauablauf zu berücksichtigen sind, wonach sich auch die Durchführung der Untersuchungspflichten zu richten hat. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Entdeckung des Mangels beim Lieferanten eingeht. Gegenüber Lieferanten, die kein Kaufmann sind, besteht keine Untersuchungs- und Rügepflicht.
7.2. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Mangelbeseitigung oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache – innerhalb der von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohenden Eintritt unverhältnismäßiger Schäden), bedarf es keiner Fristsetzung. Der Lieferant ist unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu unterrichten. Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
7.3. Wir haben nach den gesetzlichen Vorschriften uneingeschränkten Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz, sowohl was die Voraussetzungen als auch die Rechtsfolgen angeht, egal ob der Ersatzanspruch aus einer mangelhaften Leistung oder aus der Verletzung sonstiger Vertragspflichten bzw. sonstiger gesetzlicher Pflichten herrührt.
7.4. Der Lieferant hat die Kosten zu erstatten, die uns durch die Prüfung, Aussortierung, Demontage usw. mangelhafter Ware entstehen. Stellen wir Mängel erst bei der Be- oder Verarbeitung oder bei der Ingebrauchnahme fest, können wir von dem Lieferanten Ersatz der bis dahin nutzlos aufgewendeten Kosten verlangen. Außerdem stehen uns die Rechte aus Ziffer 7.2. zu.
7.5. Die Verjährungsfristen für Mängel betragen drei Jahre ab Gefahrübergang, sofern nicht das Gesetz eine längere Gewährleistungsfrist vorschreibt oder eine solche längere Gewährleistungsfrist vereinbart ist. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
7.6. Wir sind berechtigt, die als mangelhaft gerügte Ware an die Anschrift des Lieferanten auf dessen Kosten und Gefahr zurückzusenden oder nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache auf Kosten und Gefahr des Lieferanten am Erfüllungsort zu verlangen.
7.7. Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
7.8. Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für unsere Mängelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.
7.9. Die zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung vom Lieferanten aufgewendeten Kosten (einschließlich eventueller Ausbau- und Einbaukosten) trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Haftung auf Schadensersatz bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
7.10. Abweichend von § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
8. Geheimhaltung, Konstruktionsschutz und gewerbliche Schutzrechte
8.1. Der Lieferant verpflichtet sich, alle geschäftlichen oder technischen Unterlagen, Informationen und Daten, die ihm im Laufe oder gelegentlich der vertraglichen Zusammenarbeit von uns zugänglich gemacht worden sind, vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben, nur für die Zwecke der Erfüllung des Vertrages zu verwenden und nur solchen Personen und Mitarbeitern zur Verfügung zu stellen, die zum Zwecke der Erfüllung des Vertrages davon Kenntnis erlangen müssen. Das gilt nicht, soweit es sich nachweislich um Offenkundiges handelt. Der Lieferant darf ihm bekannt gewordene Einzelheiten über unseren Geschäftsbetrieb während der Zeit der vertraglichen Beziehungen und danach weder selbst nutzen, noch an Dritte weitergeben. Wir behalten uns alle Rechte an solchen Informationen (einschließlich Urheberrechten, dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten wie Patenten, Gebrauchsmustern, Halbleiterschutz etc.) vor. Erzeugnisse, die nach unseren Unterlagen hergestellt sind, dürfen nicht ohne unsere schriftliche Einwilligung direkt oder in Verbindung mit anderen Erzeugnissen angeboten, geliefert oder anderweitig zur Kenntnis gebracht werden. Unter diese Geheimhaltungsvereinbarung fallen auch unsere Kundenverbindungen. Der Lieferant ist insoweit nicht berechtigt, sich unmittelbar mit unseren Kunden in Verbindung zu setzen.
8.2. Muster, Zeichnungen, Schablonen, Kostenvoranschläge, Normenblätter, Druckvorlagen, Lehren, Modelle, Profile, Werkzeuge, Pressformen u.ä. (im Folgenden Know-how) bleiben unser Eigentum und sind nach Maßgabe obiger Ziffer 8.1. geheim zu halten. Überlassenes Know-how ist vom Lieferanten unentgeltlich zu verwahren und zu warten. Know-how der vorbezeichneten Art ist uns ohne Aufforderung kostenlos nach Ausführung der Bestellung zurückzusenden. Werkzeuge, Passformen und dergleichen, die ganz oder zum Teil auf unsere Kosten angefertigt sind, gehen mit der Herstellung in unser Eigentum über. Sie werden vom Lieferanten sorgfältig unentgeltlich verwahrt und gewartet. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Lieferanten insoweit nicht zu. Die von uns beigestellten Lehren sind lediglich Kontrolllehren; Arbeitslehren hat der Lieferant selbst anzufertigen. Im Übrigen gilt hinsichtlich der Geheimhaltung und des Vorbehalts sämtlicher Rechte obige Ziffer 8.1.
8.3. Ein Missbrauch gegen obige Ziffern 8.1. und 8.2. zieht Schadensersatzpflicht nach sich und berechtigt uns, ganz oder teilweise vom Vertrag entschädigungslos zurückzutreten.
8.4. Der Lieferant übernimmt die volle und selbständige Gewähr dafür, dass durch die Lieferung und Benutzung der bestellten Gegenstände Schutzrechte Dritter im In- und Ausland nicht verletzt werden und hat uns von allen Ansprüchen freizustellen, die uns gegenüber aus einer Schutzrechtverletzung geltend gemacht werden. Bei Verletzung von Schutzrechten Dritter stehen uns gegen den Lieferanten außer Schadensersatzansprüchen auch alle gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln zu; das gilt auch für Teile, die der Lieferant von Dritten bezogen hat.
8.5. Bei Benutzung von Schutzrechten Dritter aufgrund vom Lieferanten abgeschlossener Lizenzverträge mit territorial begrenztem Geltungsbereich hat der Lieferant dafür zu sorgen, dass die Benutzung in allen Ländern erlaubt ist, in denen entsprechende Schutzrechte bestehen.
8.6. Sofern der Lieferant über Schutzrechte verfügt, welche die Anwendung der von ihm gelieferten und für eine spezielle Verwendung geschaffenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben, gewährt er uns an seinen Schutzrechten im Umfange der gelieferten Erzeugnisse ein kostenloses Mitbenutzungsrecht.
8.7. Unterlieferanten bzw. Subunternehmer des Lieferanten sind in gleichem Umfange vom Lieferanten nach Maßgabe der obigen Ziffer 8.1. bis 8.6. zu verpflichten.
9. Beistellung
9.1. Von uns beigestellte Stoffe, Teile, Behälter und Spezialverpackungen bleiben unser Eigentum und dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Werden die von uns beigestellten Sachen mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns beigestellten Sachen zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung; der Lieferant verwahrt die neue Sache für den für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
9.2. Werden die von uns beigestellten Sachen mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder vermengt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns beigestellten Sache zu den Rechnungswerten der anderen vermischten Gegenstände zum Zeitpunkt der Vermischung oder Vermengung. Erfolgt die Vermischung oder Vermengung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt die neue Sache für den für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
10. Ersatzteile
10.1. Der Lieferant verpflichtet sich, Ersatzteilbestellungen für gelieferte Waren auf die Dauer von mindestens 10 Jahren nach der letzten Lieferung auszuführen und zwar gleichgültig, ob wir die Waren unverarbeitet bzw. ver- oder bearbeitet weiterveräußert haben.
10.2. Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Produkte einzustellen, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Die Entscheidung muss – vorbehaltlich der vorstehenden Ziffer 10.1. – mindestens 12 Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.
11. Produkthaftung, Rückruf und Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung
11.1. Für den Fall, dass wir aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast.
11.2. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung nach Maßgabe der Ziffer 11.1. hat der Lieferant Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen oder sonstiger präventiver Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden ergeben. Über Inhalt und Umfang von derartigen Rückrufmaßnahmen oder sonstigen präventiven Maßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
11.3. Der Lieferant hat eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens € 5 Mio. pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten. Auf Verlangen ist er jederzeit verpflichtet, uns dies durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen.